(1) 1Die Agentur für Arbeit hat einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Berufsberatung betreibt (Berufsberatende), die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist. 2Bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung des Betriebes bestellten Person die Ausübung der Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) 1Im Untersagungsverfahren hat die betreffende Person auf Verlangen der Agentur für Arbeit
- 1.
- die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind, und
- 2.
- die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
2Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Soweit es zur Durchführung der Überprüfung erforderlich ist, sind die von der Agentur für Arbeit beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. 2Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(4) Untersagt die Agentur für Arbeit die Ausübung der Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu verhindern.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt, 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht ... 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 288a Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 288a Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, 9. einer Rechtsverordnung nach § 292 ...
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411