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§ 289e - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 289e Weglassen nachteiliger Angaben
(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn
- 1.
- die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und
- 2.
- das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 802 m.W.v. 19. April 2017
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Frühere Fassungen von § 289e HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.04.2017 | Artikel 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 289e HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 289e HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen (vom 01.01.2019)
... der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden. (4) Ist die ...
§ 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen (vom 01.01.2019)
... der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend ...
§ 315c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung (vom 19.04.2017)
... § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend ...
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung (vom 22.06.2023)
... beachtet worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des ...
§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht (vom 19.08.2020)
... 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2, 2. die §§ 265 bis 289e , mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17, 3. § 289f ...
§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 12.08.2021)
... Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, ...
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.07.2021)
... Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, ...
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 80 EGHGB (vom 19.04.2017)
... §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Absatz 5 wird Absatz 4. 4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis 289e eingefügt: „§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte ... Angabe der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden. § ... Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde. § 289e Weglassen nachteiliger Angaben (1) Die Kapitalgesellschaft muss in die ... unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend ... 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden. § 315d Konzernerklärung zur ... Sätze ersetzt: „Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung ... Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des ... nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung ... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , oder des § 340a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des ... nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in ... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , oder des § 341a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des ...
Artikel 3 CSR-RL-UG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 80 Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, ...
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, ... 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2 , über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, ...
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