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§ 28 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514 (Nr. 42)
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 2129-8-13-3 Umweltschutz
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§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 28 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2 bis 5, des Absatzes 6 Satz 1, des Absatzes 7, des Absatzes 8 Satz 1 und 3, des Absatzes 9 Satz 1 und der Absätze 10 bis 15 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- Gesamtstaub: 5 mg/m³,
- b)
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 300 MW: 0,002 mg/m³,
- bb)
- 300 MW oder mehr: 0,001 mg/m³,
- c)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 150 mg/m³,
- bb)
- 100 MW bis weniger als 300 MW: 100 mg/m³,
- cc)
- 300 MW oder mehr: 85 mg/m³,
- d)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 200 mg/m³,
- bb)
- 100 MW bis weniger als 300 MW: 150 mg/m³,
- cc)
- 300 MW oder mehr: 75 mg/m³;
- 2.
- kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet und kein Tagesmittelwert die folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet:
- a)
- Gesamtstaub: 10 mg/m³,
- b)
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber: 0,02 mg/m³,
- c)
- Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 150 mg/m³,
- bb)
- 100 MW oder mehr: 200 mg/m³,
- d)
- Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 bis weniger als 100 MW: 200 mg/m³,
- bb)
- 100 MW bis weniger als 300 MW: 130 mg/m³,
- cc)
- 300 MW oder mehr: 125 mg/m³,
- e)
- Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 220 mg/m³,
- bb)
- 100 MW bis weniger als 300 MW: 200 mg/m³,
- cc)
- 300 MW oder mehr: 110 mg/m³,
- 3.
- kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 2 bestimmten Emissionsgrenzwerte überschreitet und
- 4.
- kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die nachfolgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- a)
- anorganische gasförmige Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 6 mg/m³,
- bb)
- 100 MW oder mehr: 3 mg/m³,
- b)
- anorganische gasförmige Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- aa)
- 50 MW bis weniger als 100 MW: 3 mg/m³,
- bb)
- 100 MW oder mehr: 2 mg/m³,
- c)
- die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 2 Nummer 1 bis 4.
(2) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
(3) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, dürfen bei bestehenden Anlagen die folgenden Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden:
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 300 MW bei Einsatz von
- a)
- Steinkohle: 0,005 mg/m³,
- b)
- Braunkohle: 0,010 mg/m³;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr bei Einsatz von
- a)
- Steinkohle: 0,004 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,003 mg/m³,
- b)
- Braunkohle: 0,005 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 0,004 mg/m³.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b darf bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 0,007 mg/m³ und ab dem 15. Juli 2025 von 0,006 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden, wenn
- 1.
- der Quecksilbergehalt im eingesetzten Brennstoff 0,1 mg/kg oder mehr aufweist oder
- 2.
- die betreffende Anlage über einen Dampferzeuger mit einer Verweilzeit des Rauchgases von 4 Sekunden oder mehr im Dampferzeuger bis zum Ende der Brennkammer verfügt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 darf für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
- 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 2.
- 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 3.
- 300 MW oder mehr alternativ ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung von 99 Prozent als Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.
(6) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 1.000 MW ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 20 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 18 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 14 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³, für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 5.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW bis weniger als 1.000 MW ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 6.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.000 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 8 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 14 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 28 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(8) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 2.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert, davon abweichend für andere als Braunkohlestaubfeuerungen bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert, und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 4.
- bei Altanlagen mit steinkohlegefeuerten Staubfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 5.
- bei Altanlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 6.
- bei Altanlagen mit braunkohlegefeuerter Staubfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 175 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(9) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 bestimmten Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf
- 1.
- bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 700 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 2.
- bei anderen als den in Nummer 1 genannten bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 360 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
- 3.
- bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahres- und den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 4.
- bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW bis weniger als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 250 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 500 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 5.
- bei bestehenden Anlagen mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 6.
- bei bestehenden sonstigen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr eine Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 150 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 300 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 7.
- bei Altanlagen, ausgenommen Anlagen mit zirkulierender oder druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung, mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 130 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 200 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Schwefelabscheidegrad einen Wert von mindestens 85 Prozent nicht unterschreiten darf;
- 8.
- bei 2003-Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 220 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von 440 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden, wobei der Emissionsgrenzwert für den Jahresmittelwert keine Anwendung findet und der Schwefelabscheidegrad einen Wert von 85 Prozent nicht unterschreiten darf.
(10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelgehalts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt über jeden Monat, bei bestehenden Anlagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad von 97 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.
(11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 und Absatz 4 darf nach Validierung des Schwefelgehalts des eingesetzten einheimischen Brennstoffs und des erzielten Schwefelabscheidegrades, gemittelt über jeden Monat, bei Altanlagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, bei einer Feuerungswärmeleistung von
- 1.
- 50 MW bis weniger als 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 2.
- 100 MW bis weniger als 300 MW alternativ ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 600 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden,
- 3.
- 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenzwert von 320 mg/m³ für den Jahresmittelwert, 400 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 800 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden und zusätzlich ein Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung von 97 Prozent als Jahresmittelwert und ein Schwefelabscheidegrad von 96 Prozent als Tagesmittelwert nicht unterschritten werden.
(12) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten für die Emissionen an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren Chlorgehalt von 1.000 mg/kg trocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 2Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ nicht überschreiten. 3Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr dürfen bei Einsatz einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher einen Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³, ansonsten von 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschreiten.
(13) 1Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b bestimmten Emissionsgrenzwerten für die Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, darf bei bestehenden Anlagen bei Einsatz einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher, bei bestehenden Anlagen mit Wirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1.500 Stunden jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschritten werden. 2Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen Emissionsgrenzwert von 6 mg/m³, Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr einen Emissionsgrenzwert von 3 mg/m³ für den Jahresmittelwert nicht überschreiten.
(14) 1Der Betreiber hat in dem Fall von Absatz 12 Satz 1, soweit der abweichende Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert auf den mittleren Chlorgehalt im Brennstoff zurückgeht, Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der abweichenden Anforderung, insbesondere auf der Grundlage der Brennstoffkontrollen nach § 13, jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat die Nachweise nach dem Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 1 jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
(15) 1Der Betreiber einer Anlage, die die Behörde nach Absatz 6 Satz 2, Absatz 8 Satz 2 oder Absatz 9 Satz 2 von der Pflicht zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für den Jahresmittelwert befreit hat und der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Satz 3 oder Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 sowie der Betreiber einer Anlage nach Absatz 12 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 1, soweit der abweichende Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen oder von 7 mg/m³ für den Jahresmittelwert für die Emissionen an anorganischen gasförmigen Fluorverbindungen auf die Begrenzung der jährlichen Betriebsstunden zurückgeht, hat jeweils bis zum Ablauf des 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf Kalenderjahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und diesen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 2Der Betreiber hat den Nachweis nach dem Ende des Nachweiszeitraums jeweils fünf Jahre lang aufzubewahren.
Zitierungen von § 28 13. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 13. BImSchV Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
... § 13, sichergestellt ist, dass 1. die Emissionen nach § 5 Absatz 2 und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 42 Absatz 1 Satz 2 ... die Überwachung der im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a für Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, kann auf Antrag des ...
§ 20 13. BImSchV Periodische Messungen
... zuständige Behörde. (5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c , § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 32 ... (6) Wiederholungsmessungen zur Überprüfung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c , § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b, § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, § 42 ...
§ 22 13. BImSchV Jährliche Berichte über Emissionen
... den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat; Feuerungsanlagen, auf die § 28 Absatz 5 oder 10 anzuwenden ist, berichten zusätzlich den Jahresbetriebswert des Entschwefelungsgrades der ... Entschwefelungsgrades der Rauchgasentschwefelungseinrichtung und im ersten Jahr der Anwendung des § 28 Absatz 5 oder 10 auch die technische Begründung dafür, warum die in § 28 genannten ... des § 28 Absatz 5 oder 10 auch die technische Begründung dafür, warum die in § 28 genannten Regel-Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, 9. für ...
§ 37 13. BImSchV Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
... der Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c , nach § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und nach § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, ... der Betreiber Wiederholungsmessungen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b und nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b jeweils einmal vierteljährlich, ...
§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1, § 27 Satz 1 oder 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 , § 29 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz ...
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