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§ 28 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
- 1.
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Schule teilzunehmen,
- 2.
- die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
- 3.
- die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
- 4.
- die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und
- 5.
- einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Zitierungen von § 28 ATA-OTA-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ATA-OTA-G Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über ...
§ 37 ATA-OTA-G Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (vom 01.01.2022)
... §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
Zitat in folgenden Normen
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 18 ATA-OTA-APrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... Anlage 5, c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes , d) die Jahreszeugnisse nach § 8, 2. die Durchschnittsnote der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 11 MTARefG Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
... 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
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