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§ 28 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 28 Mitteilungen



(1) 1Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mitzuteilen:

1.
bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.2.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,

2.
bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres die Angaben, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 genannt sind.

2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellen. 3Sofern die Bundesanstalt elektronische Formulare bereitstellt, haben die zuständigen Stellen diese zu verwenden.

(2) 1Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle alle Informationen, die für die Erfüllung von Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlich sind, mindestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen in Absatz 1 genannten Fristen mitzuteilen. 2Für die Mitteilungen nach Satz 1 kann die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellen. 3Sofern die zuständige Stelle schriftliche oder elektronische Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, hat die anerkannte Agrarorganisation diese zu verwenden.

(3) 1Soweit nach Unionsrecht Angaben bezüglich anerkannter Agrarorganisationen über Absatz 1 hinaus zu erheben sind, hat

1.
eine anerkannte Agrarorganisation der zuständigen Stelle solche Angaben mitzuteilen,

2.
die zuständige Stelle der Bundesanstalt solche Angaben mitzuteilen.

2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 mindestens zwei Monate und die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 mindestens einen Monat vor Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Frist bestimmt ist.

(4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verordnung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Europäischen Union mit.



 
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Frühere Fassungen von § 28 AgrarOLkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.03.2023Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 AgrarOLkV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.03.2023)
... 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt oder 4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind." 6. In § 28 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst: „(1) Die zuständigen ... ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...