Artikel 28 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung des Urheberrechtsgesetzes


Artikel 28 ändert mWv. 1. Januar 2025 UrhG § 31a, § 40, § 88, § 89, § 132

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 31a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform."

2.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Vertrag, durch den sich der Urheber zur Einräumung von Nutzungsrechten an künftigen Werken verpflichtet, die überhaupt nicht näher oder nur der Gattung nach bestimmt sind, bedarf der schriftlichen Form. Schließt der Urheber den Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Vertrag kann von beiden Vertragsteilen nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Abschluss des Vertrages gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist."

3.
In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter „§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.

4.
In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs." durch die Wörter „§ 31a Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz" ersetzt.

5.
In § 132 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs." durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3 und § 41 Absatz" ersetzt.



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