Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 28 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
| |

§ 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen



(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang darauf, ob und inwiefern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung an die Barrierefreiheit genügt. 2Bei Webseiten oder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben der zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 2 aus.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf § 16 oder § 17 berufen hat,

1.
ob der Dienstleistungserbringer die nach der jeweiligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt hat,

2.
die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und

3.
ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.

(4) 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung:

1.
die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung einhält und

2.
die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach § 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen hat.

2Falls erforderlich, soll die Marktüberwachungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und verständlicher Weise erläutern. 3Ist eine Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.

(5) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfahren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüberwachungsbehörde zu kommunizieren. 2Die Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung gilt entsprechend.

(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend.



 

Zitierungen von § 28 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BFSG (zu § 28) Überwachung von Dienstleistungen
Anlage 3 BFSG (zu den §§ 14 und 28) Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
Anlage 4 BFSG (zu den §§ 17, 21 und 28) Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung