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§ 28 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 28 Doppelleistungsbestimmungen
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Invalidität mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, ist Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 28 BrexitSozSichÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexitSozSichÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BrexitSozSichÜG Sachlicher Geltungsbereich
... 4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Die §§ 28 , 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach ... 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 28 Absatz 1 oder 2 1. mit Versorgungsbezügen der Beamten und Richter des Bundes und der Soldaten ...
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