(2)
1Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des
Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr.
2Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach
§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:
- 1.
- während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
- 2.
- bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;
- 3.
- Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden.
(3) 1Auf die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden folgende Leistungen angerechnet:
- 1.
- Leistungen aus einer Pflichtversicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen aus einer sonstigen zusätzlichen privaten Pflegeversicherung, wenn sie zusammen mit den Leistungen aus der Pflichtversicherung die entstandenen Pflegekosten übersteigen.
2Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht angerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349