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§ 28 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 28 Marktaufsicht
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten
- 1.
- eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,
- 2.
- Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie
- 3.
- sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.
(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.
(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es
- 1.
- dessen Einsatzbereich beschränken,
- 2.
- seine Verwendung verbieten,
- 3.
- ihn vom Markt nehmen lassen oder
- 4.
- ihn zurückrufen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union V. v. 17. Juni 2020 BGBl. I S. 1298 m.W.v. 24. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 28 EIGV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2020 | Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 EIGV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EIGV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge- stellt wurde § 28 Absatz 1 und 2 sowie § 25 oder § 28 Absatz 1 und 2 EIGV nach Zeitaufwand ... festge- stellt wurde § 28 Absatz 1 und 2 sowie § 25 oder § 28 Absatz 1 und 2 EIGV nach Zeitaufwand 7.21 Maßnahmen betreffend ... künftiger Verstöße gegen die grundlegen- den Anforderungen § 28 Absatz 3 sowie § 25 oder § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand ... grundlegen- den Anforderungen § 28 Absatz 3 sowie § 25 oder § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.22 Überwachung von Bauprodukten ... oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.23 Maßnahmen betreffend ... künftiger Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand 7.24 Einstellung eines Fahrzeugs in das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Artikel 2 13. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand 7.22 Überwachung von ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.23 Einstellung eines Fahrzeugs in das ...
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
... von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen § 28 Marktaufsicht Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von ... die Wörter „§ 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3" ersetzt. 14. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, ...
Artikel 3 ESiVEV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand ... gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.20 Überwachung von Bauprodukten ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand ... gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde §§ 28 und 25 oder § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.20 Überwachung von Bauprodukten ... veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 28 EIGV nach Zeitaufwand 7.21 Einstellung eines Fahrzeugs in das ...
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