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§ 28 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
§ 28 Prüfungsbereich Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Eigenschaften und Merkmale von Diamanten und gleichartigen Werkstoffen hinsichtlich ihrer Verwendung zu unterscheiden,
- 2.
- Schäden an Diamanten und gleichartigen Werkstoffen zu erkennen und Umschleifmöglichkeiten zu prüfen,
- 3.
- Materialberechnungen durchzuführen,
- 4.
- Wertunterschiede und Wertminderungsgründe festzustellen und
- 5.
- Diamantprüfmethoden festzulegen und darzustellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
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