§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
- 1.
- gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, wenn diese zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden,
- 2.
- gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, wenn diese in begünstigten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden,
- 3.
- Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur.
2Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 eine Steuerbefreiung nicht aus.
3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(2) 1Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. 2Das Auslaufen der Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung zu Absatz 1 Nr. 1 und 2 vom 6. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 262)
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interne Verweise§ 24 EnergieStG Begriffsbestimmungen, Erlaubnis (vom 01.01.2018) ... und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben ... (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse ... als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler. (3) ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung nach § 28 Absatz 2 des EnergiesteuergesetzesB. v. 06.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 262
Zitat in folgenden NormenEnergiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gewährt werden, ... 2 Buchstabe a wie folgt gefasst: „a) gasförmige Energieerzeugnisse nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes". 49. Die Anlage 1a (zu § 94 Absatz 3) wird ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung ... a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ... a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 5 werden ... 40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. ... „den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 28 des Gesetzes" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 53a, 53b, 54, 55, 56 und 57." 7. § 6 wird wie folgt ... „Unterpositionen" die Angabe „2707 99 99 und" eingefügt. 14. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige ... 99 und" eingefügt. 14. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse (1) Zu den in § 2 ...
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