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§ 28 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
§ 28 Eingriff in den Baugrund
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Vor der Ausführung von Arbeiten, die einen Eingriff in den Baugrund erfordern, hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass mögliche Gefährdungen von Beschäftigten durch Fundmunition ermittelt werden und gegebenenfalls notwendige Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn während der Planung oder der Errichtung der Windenergieanlagen, der Offshore-Plattformen oder der parkinternen Verkabelung bislang nicht bekannte Fundmunition aufgefunden wird.
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Zitierungen von § 28 1. WindSeeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 1. WindSeeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. WindSeeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 1. WindSeeV Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
... Überwachung der Pflichten aus den §§ 26 bis 28 hat der Träger des Vorhabens der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die ...
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