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§ 28 - Funkanlagengesetz (FuAG)
Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des § 24 fordert die Bundesnetzagentur, wenn sie eine formale Nichtkonformität feststellt, den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- 1.
- die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde,
- 2.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde,
- 3.
- die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,
- 4.
- die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,
- 5.
- das Piktogramm nach § 4a Absatz 2 oder das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht ordnungsgemäß erstellt wurde,
- 6.
- das Etikett gemäß § 20 Absatz 6 nicht beigelegt wurde,
- 7.
- das Piktogramm oder das Etikett nicht gemäß § 4a Absatz 2 beziehungsweise § 20 Absatz 6 angebracht oder abgebildet wurde,
- 8.
- die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,
- 9.
- die in § 20 Absatz 1, 3 und 5 genannten Informationen, die in § 20 Absatz 2 genannten Informationen über die EU-Konformitätserklärung oder die in § 20 Absatz 4 genannten Informationen über Nutzungsbeschränkungen der Funkanlage nicht beiliegen,
- 10.
- die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,
- 11.
- die Anforderungen des § 4a Absatz 1 an die Möglichkeit für Verbraucher und andere Endnutzer, bestimmte Kategorien oder Klassen von Funkanlagen ohne Ladenetzteile zu erwerben, nicht erfüllt werden,
- 12.
- die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder
- 13.
- eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.
(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze G. v. 6. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 m.W.v. 14. Mai 2024
Frühere Fassungen von § 28 FuAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.05.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze vom 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 FuAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen; 2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ...
§ 34 FuAG Zwangsgeld
... der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro ...
§ 35 FuAG Beiträge, Verordnungsermächtigung
... einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor- schriften nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 148
Artikel 1 FuAGuaÄndG Änderung des Funkanlagengesetzes
... sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt." 10. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften Nach ...
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