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§ 28 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 28 Analysemethoden
1Soweit für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine geeigneten Regeln oder Protokolle nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 bestehen, ist die amtliche Untersuchung nach Analysemethoden durchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. 2Soweit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch der Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemische Untersuchung von Futtermitteln", 8. Ergänzungslieferung 2012, oder aus dem Handbuch Band VII „Umweltanalytik", 4. Auflage 2011, des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzuführen. 3Bezugsquelle der Methodenbücher ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer. 4Sofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung nach anderen dem Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 entsprechenden Methoden durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung V. v. 18. Juli 2018 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 14. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 28 Futtermittelverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Futtermittelverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FuttMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 1 11. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 8 bis 12 werden die Nummern 9 bis 13. 2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Analysemethoden Sind für die ... 2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt: „§ 3 Analysemethoden Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln keine ...
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1219
Artikel 2 FuttMVuaÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44)" ersetzt. 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... sind und diese ihr nicht entgegenstehen." 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln". ... 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln". 4. § 4 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... „Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe". 23. § 28 wird § 17. 24. § 29 wird § 18; er wird wie folgt geändert: ... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 2 ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. bb) In ... „§ 19" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 3" ersetzt. d) Absatz 4 ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ... wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1" ... 4 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. ... ersetzt. 25. § 29a wird § 19; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 26. § 30 ... 26. § 30 wird § 20; in ihm wird in Satz 1 Nummer 1 die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ... 34. § 2 wird § 27. 35. § 3 wird § 28. 36. § 4 wird § 29. 37. § 34 wird § 30. 38. ... § 48. 56. § 37 wird § 49; in ihm wird in Satz 1 die Angabe „§ 28 " durch die Angabe „§ 17" ersetzt. 57. § 37a wird § ... b) In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 28 Absatz 2" durch die Angabe „§ 17 Absatz 2" ersetzt. 65. Die Anlage ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe" ersetzt. 13. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „7. Ergänzungslieferung 2007" durch die Wörter ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, ...
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