§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)

Artikel 2 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3322 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-5 Beamte
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§ 28 Prüfungsakte, Einsichtnahme


§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie die Protokolle der mündlichen Prüfungen, die Bachelorthesis, das Protokoll der Verteidigung der Bachelorthesis, das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung und eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sind zur Prüfungsakte zu nehmen. 2Die Prüfungsakte kann automatisiert geführt werden. 3Sie wird beim Prüfungsamt nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) 1Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Studierenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.

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Zitierungen von § 28 GBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung
... (BGBl. I S. 3316) aufgehoben worden ist, treten und 2. in den §§ 16, 25 und 27 bis 29 an die Stelle der Bachelorthesis die Bachelorarbeit ...


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