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§ 28 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 28 Reihenfolge der Redner
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. 2Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.
(2) 1Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. 2Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn und nach Schluß der Aussprache das Wort verlangen. 3Der Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
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Zitierungen von § 28 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GO-BT selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 59 GO-BT Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
... Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2. (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und ...
Anlage 7 GO-BT Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (vom 01.01.2023)
... 6. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197
Zitat in folgenden Normen
Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
III. GO-BT Anl5 Dauer und Redeordnung der Aussprache
... § 44 Abs. 3 Anwendung. 8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, daß die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die ...
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