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§ 28 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 28 Reihenfolge der Redner



(1) 1Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. 2Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) 1Der erste Redner in der Aussprache zu Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages soll nicht der Fraktion des Antragstellers angehören. 2Antragsteller und Berichterstatter können vor Beginn und nach Schluß der Aussprache das Wort verlangen. 3Der Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Zitierungen von § 28 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 GO-BT Rechte und Pflichten des Vorsitzenden
... Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 28 Abs. 1 Satz 2. (3) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und ...
Anlage 7 GO-BT Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung (vom 01.01.2023)
... 6. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundestages und kann die gemeldeten Fragewünsche thematisch gliedern. In einem ersten Abschnitt ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 197
 
Zitat in folgenden Normen

Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Anlage 5 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237, 1260; zuletzt geändert durch Nr. 7 B. v. 12.11.1990 BGBl. I S. 2555
III. GO-BT Anl5 Dauer und Redeordnung der Aussprache
... § 44 Abs. 3 Anwendung. 8. Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, daß die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die ...