§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 28 Fachstudien



(1) Die Fachstudien bestehen aus fachtheoretischen Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die Lehrveranstaltungen können Präsenzlehrveranstaltungen oder synchrone digitale Lehrveranstaltungen sein. 2Präsenzlehrveranstaltungen sind der Regelfall. 3Die Lehrveranstaltungen können durch geeignete digitale Lehrformate ergänzt werden. 4Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

(3) 1Die Fachstudien liegen in der Verantwortung des Fachbereichs Finanzen. 2Sie werden von hauptamtlichen Lehrenden oder Lehrbeauftragten des Fachbereichs Finanzen durchgeführt.

(4) Für die Fachstudien werden die Studierenden von den Einstellungsbehörden dem Fachbereich Finanzen zur Ausbildung zugewiesen.



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