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§ 28 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)

V. v. 22.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 270
Geltung ab 01.10.2023, abweichend siehe § 53; FNA: 2030-8-5-28 Beamte

§ 28 Laufbahnprüfung



(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

1.
den Leistungsnachweisen,

2.
den Praktikumsbewertungen,

3.
der Zwischenprüfung und

4.
der Abschlussprüfung.

(2) Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

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