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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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§ 28 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 13.11.2020 BGBl. I S. 2487 (Nr. 54); aufgehoben durch § 41 V. v. 14.02.2022 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 600-1-3-19 Finanzverwaltung
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§ 28 Hauptzollamt München
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
- 2.
- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
- die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
- 4.
- die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
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