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§ 28 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 28



(1) 1Die Handwerkskammer hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt III zu diesem Gesetz einzurichten und zu führen (Lehrlingsrolle). 2Die Eintragung ist für den Lehrling (Auszubildenden) gebührenfrei.

(2) 1Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind an öffentliche Stellen und an nicht-öffentliche Stellen zu übermitteln, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. 2Werden Daten an nicht-öffentliche Stellen übermittelt, so ist die jeweils betroffene Person unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 hiervon zu benachrichtigen, es sei denn, dass sie von der Übermittlung auf andere Weise Kenntnis erlangt.

(3) 1Die Übermittlung von Daten durch öffentliche Stellen an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der jeweilige Empfänger sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Öffentliche Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.

(4) Für das Verändern und das Einschränken der Verarbeitung der Daten in der Lehrlingsrolle gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder.

(5) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in der Lehrlingsrolle zu löschen.

(6) 1Die nach Absatz 5 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, solange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch 60 Jahre. 2Die Übermittlung von Daten ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig.

(7) 1Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt übermittelt die Handwerkskammer folgende Daten aus der Lehrlingsrolle an das Bundesinstitut für Berufsbildung:

1.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

2.
Geschlecht der Lehrlinge (Auszubildenden), Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach dem Berufsbildungsgesetz,

3.
Verkürzung der Ausbildungsdauer,

4.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.

2An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Lehrlinge (Auszubildenden),

2.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

3.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,

4.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

3Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. 4Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.

(8) Im Übrigen darf die Handwerkskammer Daten aus dem Berufsausbildungsvertrag, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 6 gespeichert sind, nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke sowie in den Fällen des § 88 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 28 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2024Artikel 4 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 84 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuellvor 26.11.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42q HwO (vom 01.01.2020)
... Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle ( § 28 ) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn ...
§ 91 HwO (vom 01.07.2021)
... zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle ( § 28 Absatz 1 ) zu führen, 4a. Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen ...
§ 125 HwO (vom 01.01.2020)
... vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr" in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung zu ... für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 14 GewO Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben, 3. die für den ...

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 16.05.2024)
...  17. Fahreignungsregister 18. Lehrlingsrolle gemäß § 28 der Handwerksordnung 19. Handwerksrolle gemäß § 6 der Handwerksordnung 20. ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)
G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Artikel 2 BerBiRefG Änderung der Handwerksordnung
... erlassen." 6. Der bisherige § 27b wird § 27c. 7. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:  ... Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in die Lehrlingsrolle (§ 28 ) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Gesellenprüfung auch zuzulassen, wenn die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 4 BVaDiG Änderung der Handwerksordnung
... Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird." 7. § 28 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und ...

Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1654
Artikel 1 5. HwOuaHwRÄndG Änderung der Handwerksordnung
... 25 - 27d Dritter Abschnitt: Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse §§ 28 - 30 Vierter Abschnitt: Prüfungswesen §§ 31 - 40a  ...

Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 BBMoSG Änderung der Handwerksordnung
... beschließen." 6. Der bisherige § 27c wird § 27d. 7. § 28 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst: „1. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und ... vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr" in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung zu ... für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden." ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 84 2. DSAnpUG-EU Änderung der Handwerksordnung
... 6 Abs. 4 bis 6" durch die Angabe „§ 6 Absatz 3 bis 5" ersetzt. 4. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 9 MEG II Änderung der Gewerbeordnung
... in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die ...