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§ 28 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
- 1.
- den Beginn des Studiums,
- 2.
- den Praxisplan, den die verantwortliche Praxiseinrichtung für die studierende Person erstellt hat,
- 3.
- die Verpflichtung der studierenden Person, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
- 4.
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
- 5.
- die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:
- 1.
- die dem Studium zugrunde liegende Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Dauer der Probezeit,
- 3.
- die Dauer des Urlaubs,
- 4.
- die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
- 5.
- der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
- 6.
- der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2,
- 7.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen und
- 8.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Zitierungen von § 28 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...
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