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§ 28 - Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)

§ 28 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde



Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung statt.