Die
Abgabenordnung, die zuletzt durch
Artikel 27 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 60a folgende Angabe eingefügt:
„ § 60b Zuwendungsempfängerregister".
- 2.
- Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:
„§ 60b Zuwendungsempfängerregister
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der
§§ 51 bis 68 oder des
§ 34g des Einkommensteuergesetzes erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).
(2) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzugs nach
§ 10b des Einkommensteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der
§§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten:
- 1.
- Wirtschafts-Identifikationsnummer der Körperschaft,
- 2.
- Name der Körperschaft,
- 3.
- Anschrift der Körperschaft,
- 4.
- steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
- 5.
- das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
- 6.
- Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,
- 7.
- Bankverbindung der Körperschaft.
(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren.
§ 30 steht dem nicht entgegen."
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539