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§ 28 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
§ 28 Ausbilderzertifikat für die Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat. 2Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. 3Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der Anlage 3 zu entnehmen.
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Zitierungen von § 28 LuftSiSchulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiSchulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
... und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen ...
Anlage 3 LuftSiSchulV (zu den §§ 19 bis 23 und § 28) Ausbilder
... 4. Rezertifizierung von Ausbildern für Sprengstoffspürhunde-Teams nach § 28 Voraussetzungen für die Rezertifizierung von Ausbildern für ...
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