1Die Berechtigung zur Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams erfordert nach Nummer 12.9.3.3 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ein Ausbilderzertifikat.
2Die
§§ 19 bis 23 gelten entsprechend.
3Einzelheiten zur Zertifizierung und Rezertifizierung des Ausbilders für Sprengstoffspürhunde-Teams sind der
Anlage 3 zu entnehmen.