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§ 28 - Maler- und Lackiererausbildungsverordnung (MalerLackAusbV)
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2300 (Nr. 40)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 7110-6-136 Handwerk im Allgemeinen
§ 28 Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags
(1) Im Prüfungsbereich Ausführen eines Kundenauftrags hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung sowohl gestalterischer, denkmalpflegerischer, technischer, wirtschaftlicher als auch organisatorischer Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gestaltungskonzepte entsprechend der Stilepochen und vorgegebener Befunde zu erstellen,
- 3.
- Untergründe zu beurteilen und vorzubereiten,
- 4.
- Werkstoff- und Technikproben anzufertigen und Muster zu erstellen,
- 5.
- historische und gestalterische Arbeitstechniken durchzuführen und Farben nachzumischen,
- 6.
- historische Oberflächen instand zu halten,
- 7.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,
- 8.
- Kunden über Instandhaltungsintervalle zu informieren und
- 9.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe, für die Dokumentation und das situative Fachgespräch beträgt insgesamt 20 Stunden. 2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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