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§ 28 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 28 Erreichen der Ausbildungsziele
(1) 1Das Ziel der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat erreicht, wem von der Mehrheit der Ausbildenden eine erfolgreiche Ausbildung bescheinigt oder im Fall einer Benotung zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)" erteilt worden ist. 2Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat Bewerberinnen und Bewerber, die das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts erreicht haben, zur Fortsetzung der Ausbildung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu überweisen.
(3) 1Das Ziel der Ausbildung beim Bundespatentgericht hat erreicht, wem von allen Ausbildenden zumindest die Note „ausreichend (4,00 Punkte)" erteilt worden ist. 2Zudem muss regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilgenommen worden sein; § 21 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts hat dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens zwei Wochen vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts schriftlich mitzuteilen, welche Bewerberinnen und Bewerber das Ausbildungsziel erreicht haben.
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