§ 28 Sonstige versicherungsfreie Personen
(1) Versicherungsfrei sind Personen,
- 1.
- die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
- 2.
- die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
- 3.
- während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§
26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.
(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 28a SGB III Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (vom 01.01.2020) ... und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 ) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 ) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei ... Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, 4. in den Fällen des § 28 , 5. durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals ...
§ 434 SGB III Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 01.04.2012) ... als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird. (1a) Bei Anwendung des § 28 gilt 1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 ... eines ausländischen Leistungsträgers. (2) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als ...
Zitat in folgenden NormenBundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 1 BKGG Anspruchsberechtigte (vom 06.12.2024) ... für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ...
§ 4 BKGG Andere Leistungen für Kinder (vom 21.12.2022) ... für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder ...
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 65 EStG Andere Leistungen für Kinder (vom 21.12.2022) ... Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAmtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 42. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 ... 28 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" sowie die Wörter ...
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 ) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28 ) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei ...
Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011) ... und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28 ) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die ... für den letztmals Beiträge gezahlt wurden, 4. in den Fällen des § 28 , 5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf ...
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
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