§ 28 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 28 Erholungsurlaub



1Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.



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