(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich der Anlagen zu regeln:
- 1.
- Einzelheiten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 23 sowie Einzelheiten für die Anpassung der Zuteilung auf Grund von Änderungen der Aktivitätsraten, insbesondere für
- a)
- die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b)
- die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c)
- die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d)
- die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Fall der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e)
- die im Antrag nach § 23 Absatz 2 Satz 1
- aa)
- erforderlichen Angaben und
- bb)
- erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- f)
- die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht und
- g)
- Anforderungen und Nachweispflichten zu Klimaneutralitätsplänen;
- 2.
- Einzelheiten zur Anwendung des § 27 für Anlagen, die von demselben Betreiber am gleichen Standort in einem technischen Verbund betrieben werden; dies umfasst insbesondere Regelungen, dass
- a)
- der Antrag nach § 27 auch zulässig ist für einheitliche Anlagen aus Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs und anderen Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs,
- b)
- bei Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 8 bis 11 des Anhangs die Produktionsmengen der in den einbezogenen Anlagen hergestellten Produkte anzugeben sind,
- c)
- Anlagen nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 7 des Anhangs mit sonstigen in Teil A Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten Anlagen als einheitliche Anlage gelten;
- 3.
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6; abweichend von § 6 Absatz 3 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;
- 4.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;
- 5.
- Einzelheiten zur Erstellung der Nachweise für die Pflichtenfreistellung für Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz nach § 26 Absatz 3 und § 53.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der EU-Emissionshandelsrichtlinie den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere
- 1.
- Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2.
- vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2.500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3.
- Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4.
- Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5.
- im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere den Bezug von Brennstoffen, die der Abgabepflicht nach § 7 Absatz 2 unterliegen oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung, wobei sich die Höhe des Ausgleichsbetrages am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage zu orientieren hat,
- 6.
- die Begrenzung des Ausschlusses von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden.
(3) Die Verordnungsermächtigungen in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind oder die den Vollzug des
§ 4 für Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 30 des Anhangs betreffen.
§ 49 TEHG Bußgeldvorschriften ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen ... nicht richtig oder nicht vollständig beifügt, 8. einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...