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§ 28 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber eines tierhaltenden Betriebs oder ein anderer Lebensmittelunternehmer kann die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zusätzlich zu den Informationen über die Haltungsform zur Gewährleistung der Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, übermitteln.
(2) Wenn eine Haltungseinrichtung die Voraussetzungen für die Festlegung einer Kennnummer nach § 27 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Verwendung der Kennnummer zu verbieten.
Zitierungen von § 28 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 TierHaltKennzG Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
... nach Satz 1 hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung das Verbot nach § 28 Absatz 2 aufzunehmen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 27 Absatz 1 oder Absatz 5 ...
§ 30 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2 , § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und ... 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28 , 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu ...
§ 31 TierHaltKennzG Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
... §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2 , § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...
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