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§ 28
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§ 28 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe
Artikel 4
; FNA: 8601-11
Ergänzende Vorschriften zum SGB
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Unterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder der Unabhängigen Aufarbeitungskommission sind zur Verschwiegenheit nach Maßgabe des
§ 17
verpflichtet.
§ 27
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 29
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