1Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§
4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§
8,
10 und
11 sowie
13 bis 22 sinngemäß.
2§
9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist.
3Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236, 331