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§ 28 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 28 Organisation
(1) 1Organe der Zentralen Stelle sind
- 1.
- das Kuratorium,
- 2.
- der Vorstand,
- 3.
- der Verwaltungsrat und
- 4.
- der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.
(2) 1Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. 2Es setzt sich zusammen aus
- 1.
- acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
- 2.
- zwei Vertretern der Länder,
- 3.
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 4.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
- 5.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(3) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 2Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.
(4) 1Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2Er setzt sich zusammen aus
- 1.
- zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
- 2.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 3.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- 4.
- einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
- 5.
- zwei Vertretern der Länder,
- 6.
- einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
- 7.
- einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 8.
- einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
- 9.
- einem Vertreter der Systeme und
- 10.
- zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.
(5) 1Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. 2Er setzt sich zusammen aus
- 1.
- drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
- 2.
- einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
- 3.
- zwei Vertretern der Systeme und
- 4.
- zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.
(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.
Text in der Fassung des Artikels 139 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 28 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 139 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 139 11. ZustAnpV Änderung des Verpackungsgesetzes
... In § 1 Absatz 3 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 sowie § 28 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern § 28 Organisation § 29 Aufsicht und Finanzkontrolle § 30 Teilweiser ...
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