1Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf.
2Der Ausschuß bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
3Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach
§ 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zugrunde zu legen.
4Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.
5Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.
6Die Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.
§ 185 VwGO (vom 10.12.2020) ... In den Ländern Berlin und Hamburg treten an die Stelle der Kreise im Sinne des § 28 die Bezirke. (2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, ...
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3302
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842