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§ 28 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis



(1) 1Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. 2Es können verhängen

1.
die Kompaniechefin oder der Kompaniechef oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

a)
gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest von jeweils mehr als sieben Tagen,

b)
gegen Offizierinnen und Offiziere den Verweis,

2.
die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung

a)
gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,

b)
gegen Offizierinnen und Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest,

3.
die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung sowie die Regimentskommandeurin oder der Regimentskommandeur, die Brigadekommandeurin oder der Brigadekommandeur, Offizierinnen oder Offiziere von diesen Dienststellungen an aufwärts und die Offizierinnen oder Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.

3Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten sich in den in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten entsprechenden Dienststellungen befinden.

(2) 1Eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn die oder der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. 2Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.



 

Zitierungen von § 28 WDO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WDO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 WDO Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
... Es können erteilen 1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl, ... Es können gewähren 1. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen, 2. Disziplinarvorgesetzte mit der ... zu fünf Arbeitstagen, 2. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen, 3. Disziplinarvorgesetzte mit der ... bis zu sieben Arbeitstagen, 3. Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 ...
§ 30 WDO Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
... Disziplinarvorgesetzte meldet, dass 1. ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht, 2. sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder ...
§ 31 WDO Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
... oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 , 2. ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem ... oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , 3. ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder ... oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 . Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der ...
§ 48 WDO Dienstaufsicht
... ist, 5. die oder der Disziplinarvorgesetzte ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 überschritten hat, 6. die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der ...