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§ 28a - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)

Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 860-3 Sozialgesetzbuch
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§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag



(1) 1Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(aufgehoben)

2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,

3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,

4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder

5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.

2Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) 1Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte

und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. 2Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. 3Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) 1Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. 2Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. 3Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) 1Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. 2Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,

2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,

3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,

4.
in den Fällen des § 28,

5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.





 

Frühere Fassungen von § 28a SGB III

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 3 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2424
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
vom 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 29.06.2011Artikel 2 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Beschäftigungschancengesetz
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1417
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 4 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
vom 28.05.2008 BGBl. I S. 874
aktuellvor 01.07.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28a SGB III

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a SGB III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 345b SGB III Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (vom 01.01.2017)
... als beitragspflichtige Einnahme 1. (aufgehoben) 2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, ... in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, 3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen ... Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der ...
§ 352a SGB III Anordnungsermächtigung (vom 01.01.2011)
... und Abrechnung der Beiträge bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a ) zu ...
§ 442 SGB III Beschäftigungschancengesetz (vom 01.04.2012)
... vor dem 1. Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser ... oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können die ...
§ 444a SGB III Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (vom 01.08.2016)
... § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ... Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann. (2) ...
§ 446 SGB III Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (vom 01.01.2017)
... anzuwenden. (2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 1 AWStG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat" eingefügt. 4. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen ... Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ... Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Absatz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem 31. Juli 2016 gestellt werden kann. (2) ...

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1 BeschCG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)
... Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". 4. § 28a wird wie folgt gefasst: „§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf ... auf Antrag". 4. § 28a wird wie folgt gefasst: „§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (1) Ein ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 1" ... 1 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ ... Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und ... Wörter „§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt und die Wörter „von 25 Prozent" ... eingefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der ... durch die Wörter „einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a )" ersetzt. 16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt ... vor dem 1. Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser ... oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können die Versicherungspflicht auf ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 2 ArbGrdFortG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... „Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 EUSozSichAnpG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt. 3. In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Wort „wenn" die Wörter „die oder" eingefügt. 17. § 28a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 2 PNG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 ...

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 4 PfWG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor." 2. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 2 QuaChaG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „30 Monate" ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 121 2. DSAnpUG-EU Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „die nach den § 28a " durch die Wörter „die nach § 28a" und die Wörter „in einer ... werden die Wörter „die nach den § 28a" durch die Wörter „die nach § 28a " und die Wörter „in einer besonders geschützten Datei" durch die ...

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 3 PSG II Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden." 6. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Fassung anzuwenden. (2) Für Pflegepersonen, die am 31. Dezember 2016 nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig ...