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§ 28i - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 28i (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 28i EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28i EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28i EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten". m) Die Angabe zu § 28i wird wie folgt gefasst: „§ 28i (weggefallen)". n) Vor der ... m) Die Angabe zu § 28i wird wie folgt gefasst: „ § 28i (weggefallen) ". n) Vor der Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt: ... 31. In § 28f Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung" durch die Wörter „oder einer Festlegung nach § 21 ... 32. In § 28g Absatz 5 werden die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a" durch die Wörter „einer Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 ... Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g" ersetzt. 33. § 28i wird wie folgt gefasst: „§ 28i (weggefallen)". 34. In ... 1 Buchstabe g" ersetzt. 33. § 28i wird wie folgt gefasst: „ § 28i (weggefallen) ". 34. In § 28j Absatz 3 Satz 2 werden dem Wort „vorliegt" die ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Netzkosten § 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen § 28i Verordnungsermächtigung Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen  ... Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich ... des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a , als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein. § 28h ... die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse. § 28i Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...