(1)
1Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die
§§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach
§ 28q betreibt, eine Wasserstoffinfrastruktur betreibt, die gemäß
§ 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde oder eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die
§§ 28k bis 28o anzuwenden.
2Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2)
1§ 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend *) Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat.
2§ 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)
1Betreiber von Wasserstoffnetzen, die weder einen Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach
§ 28q noch eine Infrastruktur, die nach
§ 15d Absatz 3 Satz 1 bestätigt wurde, betreiben, können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen.
2Die Erklärung wird wirksam, wenn nach
§ 28p entweder erstmals eine positive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist.
3Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.
4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Das Wort "entsprechend" wurde entgegen Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b G. v. 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 161) hier nicht gestrichen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28k Rechnungslegung ... näher auszugestalten. Abschnitt 3b Regulierung von Wasserstoffnetzen § 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen (1) Auf Errichtung, Betrieb ... Erklärung entsprechend Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können ... Wasserstoff (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur in jedem ... mit dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von ...
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161