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§ 28n - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz



(1) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. 2Betreiber von Wasserstoffnetzen haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln. 3Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Wasserstoffnetzen müssen Betreiber von Wasserstoffnetzen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Wasserstoffmarktes Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang grundsätzlich ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. 4Sie sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten grundsätzlich so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Wasserstoff an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen eines Teilnetzes, bereitzustellen (Entry-Exit-System Wasserstoff). 5Alle Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, insbesondere im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung, untereinander in dem Umfang verbindlich zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss. 6Dies gilt nicht, wenn diese Zusammenarbeit technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(1a) 1Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit der Wasserstoffversorgung in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Wasserstoffnetzen berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch

1.
netzbezogene Maßnahmen und

2.
marktbezogene Maßnahmen wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern.

2Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 28j Absatz 4 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Wasserstoffeinspeisungen, Wasserstofftransporte und Wasserstoffausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen. 3Soweit die Vorbereitung und Durchführung von Anpassungsmaßnahmen nach Satz 2 die Mitwirkung der Betroffenen erfordert, sind diese verpflichtet, die notwendigen Handlungen vorzunehmen. 4Bei einer erforderlichen Anpassung von Wasserstoffeinspeisungen und Wasserstoffausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen Wasserstoffnetzen und Wasserstoffhändler soweit möglich vorab zu informieren. 5Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Haftung der Betreiber von Wasserstoffnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserstoffversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Wasserstoffversorgung erleidet, zu treffen. 6In diesen Regelungen kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. 7Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Satz 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

(2) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.

(3) 1Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. 2Dies umfasst insbesondere

1.
die Entgelte für den Netzzugang,

2.
die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.

3Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes zu erlassen und

2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

(5) 1Die Regulierungsbehörde kann

1.
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben über die Bedingungen für den Zugang zu den Wasserstoffnetzen, einschließlich der Regelungen zum Ausgleich des Wasserstoffnetzes, treffen,

2.
die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren auffordern, ihr innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist gemeinsame Standardangebote für Geschäftsbedingungen für die für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen erforderlichen Verträge vorzulegen, insbesondere in Bezug auf Vertragslaufzeiten, die Ausgestaltung von Kapazitätsprodukten, Kapazitätsvergabeverfahren und Bilanzierungsregeln, sowie

3.
die Betreiber von Wasserstoffnetzen im Rahmen von Festlegungsverfahren zur Anpassung bereits vorgelegter Standardangebote nach Nummer 2 auffordern, um bei der Ausgestaltung des Entry-Exit-Systems Wasserstoff nach den Vorgaben des Absatzes 1 den zwischenzeitlich erfolgten Entwicklungen des Wasserstoffmarktes frühzeitig und angemessen Rechnung zu tragen.

2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Regulierungsbehörde in der Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen, insbesondere zur Gewährleistung der Angemessenheit und Diskriminierungsfreiheit. 3Sie gibt den Verbänden der Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen durch Festlegung Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 nicht umgesetzt worden sind.

(6) 1Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen haben Dritten den Zugang zu ihren Anlagen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren. 2Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 28n EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28n EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28n EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28j EnWG Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen (vom 17.05.2024)
... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ... dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) § 28n Absatz 6 ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen anzuwenden, sofern der Betreiber eine ...
§ 28p EnWG Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen (vom 17.05.2024)
... nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Sonstige
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... nach Satz 3 zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen Netzzugang nach § 28n Absatz 1 der Wasserstoffinfrastruktur nach Satz 3 an das Kernnetz zu gewährleisten; dabei sind sie ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 28l Ordnungsgeldvorschriften § 28m Entflechtung § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung § ... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ... ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden, sofern der ... Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden. § 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung (1) ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  § 15e Herausgabe von Daten". b) Der Angabe zu § 28n wird das Wort „; Festlegungskompetenz" angefügt. c) Die Angaben zu den ... vorliegt oder die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen ist." 13. § 28n wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird das Wort „; ...