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§ 28o - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung



(1) 1Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. 3Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. 4Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p oder eine Genehmigung nach § 28q Absatz 8 oder ein Entwurf eines Wasserstoff-Kernnetzes durch die Bundesnetzagentur nach § 28q Absatz 3 oder eine Bestätigung nach § 15d Absatz 3 vorliegt. 5Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher auszugestalten,

2.
Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,

3.
abweichend von Absatz 1 Satz 3 Regelungen darüber zu treffen, dass Entgelte, die zur Abdeckung aller notwendigen jährlichen Kosten des Netzbetriebs erforderlich sind, während des Markthochlaufs noch nicht in voller Höhe von den Netzbetreibern vereinnahmt werden und der nicht vereinnahmte Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entgeltbildung berücksichtigt wird,

4.
Regelungen zu treffen, die die Betreiber von Wasserstoffnetzen zur Bildung einheitlicher Netzentgelte verpflichten, sowie

5.
Regelungen über wirtschaftliche Ausgleichsmechanismen zwischen Betreibern von Wasserstoffnetzen zu treffen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu allen in Absatz 2 genannten Bereichen treffen. 2Diese Regelungen und Entscheidungen können von Rechtsverordnungen nach Absatz 2 abweichen oder diese ergänzen.





 

Frühere Fassungen von § 28o EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
aktuellvor 27.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28o EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28o EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28j EnWG Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen (vom 17.05.2024)
... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28o anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ...
§ 28r EnWG Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz (vom 17.05.2024)
... hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, ... ermöglicht. (6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die ... auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt. (7) Ergibt sich ...
§ 28s EnWG Ausgleich des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber (vom 17.05.2024)
... ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall ... bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 17.05.2024)
... Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3 . Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 17.05.2024)
... §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2 , § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28q, 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
Sonstige
Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
...  Entscheidungen über die Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 28o EnWG   54.1 Festlegung oder Genehmigung der ... Genehmigung der Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 ... Genehmigung der Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 3 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000 ...

Wasserstoffnetzentgeltverordnung (WasserstoffNEV)
Artikel 1 V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4955
§ 2 WasserstoffNEV Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte
... Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken. (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durch die Bundesnetzagentur nach § 28r Absatz 3" vorangestellt. 35. § 28o wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden dem Wort ... Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3 . Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach ... §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2 , § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28r, 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung § 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung § ... nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ... diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann. § 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung (1) ... Absatz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 , § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  Entscheidungen über die Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 28o EnWG   54.1 Festlegung oder Genehmigung der ... Genehmigung der Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 2 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000  ... Genehmigung der Kosten eines Wasserstoffnetzzugangs nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 28o Absatz 1 Satz 5 EnWG i. V. m. § 14 Absatz 3 Satz 3 WasserstoffNEV 1.000 - 50.000  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 14.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 161
Artikel 1 2. EnWGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... zu gewähren. Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." 14. In § 28o Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 28r" durch die Angabe „§ 28q" ersetzt ... Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor ... Gesamterlös ermöglicht. (6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die ... auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes bestimmt. (7) Ergibt sich infolge der ... ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt zu tragen. Im Fall einer ... bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 4, 5 und 6 nicht ...