§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
1Die
§§ 811 bis 811c,
813 Absatz 1 bis 3 und
§ 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend.
2An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Frühere Fassungen von § 295 AO
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interne Verweise§ 324 AO Dinglicher Arrest ... Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in ...
Zitat in folgenden NormenBAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 4 ZVRuaÄndG Folgeänderungen ... 802k Abs. 1" durch die Angabe „§ 802k Absatz 1" ersetzt. 4. In § 295 Satz 1 wird die Angabe „§§ 811 bis 812" durch die Angabe „§§ 811 bis ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
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