§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
(1) 1Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. 2In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. 3Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. 4Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2)
1Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des
§ 299 informiert hat.
2Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3)
1Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2.000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach
§ 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach
§ 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist.
2Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach
§ 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen.
3Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4)
1Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von
§ 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen.
2Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von
§ 45 Absatz 6 gezahlt hat.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 297 SGB III Unwirksamkeit von Vereinbarungen (vom 01.01.2022) ... oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen ... wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht ...
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 14.05.2024) ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 10. (weggefallen) 11. entgegen § 296 Abs. 2 oder § 296a eine Vergütung oder einen Vorschuss entgegennimmt, 12. ...
Zitat in folgenden NormenSeearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Vermittler-Vergütungsverordnung
V. v. 27.06.2002 BGBl. I S. 2439
§ 3 VermittVergV Übergangsregelung ... dieser Verordnung abgeschlossen werden und eine Vergütung vorsehen, die nach § 296 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zulässig ist, bleiben auch dann wirksam, wenn die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012 ... und Werkvertragsarbeitnehmer". cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst: „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern ... cc) Die Angabe zu § 296 wird wie folgt gefasst: „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden". i) Die Angabe zu ... durch die Wörter „die oder der Berufsberatende" ersetzt. 30. § 296 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden". b) Absatz 1 wird ...
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