Tools:
Update via:
§ 298a - Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-4 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
|
§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.
(1a) 1Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. 2Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. 3Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 5Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. 2Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. 3Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. 4Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. 5Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(3) 1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. 2Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. 3Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 4Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz G. v. 12. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 m.W.v. 17. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 298a ZPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2024 | Artikel 13 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3786 |
aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
aktuell | vor 13.07.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 298a ZPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 298a ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 130b ZPO Gerichtliches elektronisches Dokument (vom 01.01.2018)
... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ...
§ 169 ZPO Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung (vom 01.01.2020)
... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ...
§ 689 ZPO Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung (vom 01.07.2014)
... Tag des Eingangs folgt. Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a ). (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Sonstige
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der FinanzgerichtsordnungV. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Zitat in folgenden Normen
Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
§ 1 BGAktFV Anwendungsbereich
... von elektronischen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung , § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der ...
Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
G. v. 30.01.1877 RGBl. S. 244; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 43 EGZPO Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung (vom 17.07.2024)
... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und ... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen ... (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch ...
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 14 FamFG Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung (vom 17.07.2024)
... Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (2) Anträge und Erklärungen der Beteiligten ...
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 15 KapMuG Elektronische Aktenführung
... von § 298a Absatz 1a Satz 1 der Zivilprozessordnung werden die Prozessakten des erstinstanzlichen Musterverfahrens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
... Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden." 11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) In Papierform eingereichte ... Satz angefügt: „Die Akten können elektronisch geführt werden ( § 298a )." 22. (aufgehoben) ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 11 EAkteJEG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „§ 298a Elektronische Akte; ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 298a wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". 2. ... Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist." 3. § 169 Absatz 4 und 5 wird wie folgt ... und Integritätsnachweis versehen ist oder 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 ... nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert: ... nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist." 4. § 298a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung". b) In Absatz 1 Satz 4 wird der ...
Artikel 12 EAkteJEG Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2026
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 298a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 1a ... 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Akten werden elektronisch geführt ( § 298a )." 3. In § 692 Absatz ...
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 13 JusWeDigG Änderung der Zivilprozessordnung
... der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist." 4. Dem § 298a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die ...
Artikel 14 JusWeDigG Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die ... sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden ... (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/298a_ZPO.htm