§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
1Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach
§ 1833 Absatz 3,
§ 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
§ 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören.
2Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den
§§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 8 VBRRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.07.2022) ... Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: „§ 299 Persönliche Anhörung in anderen ... i) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst: „ § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren". j) Die Angabe ... Angabe „§ 1904" durch die Angabe „§ 1829" ersetzt. 31. § 299 wird wie folgt gefasst: „§ 299 Persönliche Anhörung in anderen ... 1829" ersetzt. 31. § 299 wird wie folgt gefasst: „ § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren Das Gericht hat den ...
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