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§ 29 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)
Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 29 Ausbildungsvergütung
§ 29 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
- 1.
- für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teilnimmt
- a)
- am theoretischen und praktischen Unterricht,
- b)
- an Prüfungen und
- c)
- an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
- 2.
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
- a)
- Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht durchgeführt werden oder
- b)
- die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu verschulden hat.
Zitierungen von § 29 ATA-OTA-G
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-G selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 ATA-OTA-G Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über ...
§ 37 ATA-OTA-G Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften (vom 01.01.2022)
... §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
MTA-Reform-Gesetz
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Artikel 11 MTARefG Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
... 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ...
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