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§ 29 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes
(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
- 1.
- in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
- 2.
- in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
- 3.
- zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex vorgesehen ist,
(2) 1Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. 2Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. 3Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. 4Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) 1Der Beförderer hat während der Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzuführen und auf Verlangen mitzuteilen. 2Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes anderen Handelspapiers verlangen. 3Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des Hauptzollamts unverändert vorzuführen. 2Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) 1Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. 2Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. 3Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 29 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell | vor 01.07.2021 (20.08.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 AlkStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 29 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene ...
§ 34 AlkStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 13.02.2023)
... des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 ...
§ 36 AlkStV Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein ... Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 29 Absatz 4 gilt entsprechend. (4a) In den Fällen des § 16 Absatz 1 des ... 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung ... dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Nachweis im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1 . Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 33 ...
§ 48c AlkStV Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige ...
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 29 Absatz 1 , § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Absatz 2, entgegen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7 Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 ... Referenzcode, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... der Erlaubnis". c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29 , 32, 38, 43 und 48 werden wie folgt gefasst: „§ 8 Änderung von ... am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes ... „Bedingungen" durch das Wort „Rahmenbedingungen" ersetzt. 29. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen ... der Angaben im Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige Referenzcode ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 4. entgegen § 29 Absatz 1 , § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Absatz 2, entgegen ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7 Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 ... Referenzcode, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 ...
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