§ 29 Unzulässige Anträge
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
- ein anderer Staat
- a)
- nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
- b)
- auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
- 2.
- ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
- 3.
- ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
- 4.
- ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
- 5.
- im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2)
1Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet.
2Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach
§ 71 Absatz 3.
(3) 1Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. 3Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß
§ 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Frühere Fassungen von § 29 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 30a AsylG Beschleunigte Verfahren (vom 27.02.2024) ... Einstellung des Verfahrens oder 2. einer Ablehnung des Asylantrags a) nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig, b) nach § 29a oder § 30 als offensichtlich ...
§ 34a AsylG Abschiebungsanordnung (vom 06.08.2016) ... oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, ...
§ 47 AsylG Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (vom 21.08.2019) ... Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder ...
§ 50 AsylG Landesinterne Verteilung (vom 21.08.2019) ... des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt. Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus ...
Zitat in folgenden NormenAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigte (vom 31.10.2024) ... Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde, ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024) ... Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der ... abgelehnt. In den Fällen, in denen der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... erfolgen." f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 9. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des ... 5" ersetzt. 13. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 4" und wird die Angabe ... werden die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" durch die Wörter „ § 29 Absatz 1 Nummer 4" und wird die Angabe „§ 80 Abs. 5" durch die Angabe „§ 80 ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Migration und Flüchtlinge, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der Asylantrag ... unbegründet abgelehnt. In den Fällen, in denen der Asylantrag als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Asylgesetzes oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, endet die Haft nach Absatz 1 mit dem ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes ... gefasst: „§ 27a (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Unzulässige Anträge". ... b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Unzulässige Anträge". c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt ... wie folgt gefasst: „§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit". e) Nach ... „unbeachtlich oder" durch die Wörter „unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als" ersetzt. 5. Nach § 24 Absatz 1 wird folgender ... 5 Absatz 4 gilt entsprechend." 6. § 27a wird aufgehoben. 7. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Unzulässige Anträge (1) ... 27a wird aufgehoben. 7. § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Unzulässige Anträge (1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ... In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ... e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 12. § 34a Absatz 1 wird wie folgt ... a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 27a)" durch die Wörter „(§ 29 Absatz 1 Nummer 1)" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ... durch das Wort „Unzulässigkeit" ersetzt. b) Die Angabe „§ 29 Abs. 1" wird durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. ... b) Die Angabe „§ 29 Abs. 1" wird durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 14. § 36 wird wie folgt geändert: ... wie folgt gefasst: „§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit". b) In ... Wort „Unbeachtlichkeit" durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 15. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ... Wort „Unbeachtlichkeit" durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 16. In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die ... 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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