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§ 29 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)
G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 29 Vorstand
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
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Zitierungen von § 29 Bundeswaldgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWaldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 BWaldG Allgemeine Verwaltungsvorschriften (vom 08.09.2015)
... erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_BWaldG.htm