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§ 29 - Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)

Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe Artikel 4; FNA: 170-12 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art



1Treffen Leistungen gleicher Art des zuständigen Trägers mit solchen, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschuldet werden, zusammen, so gelten die vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. 2Im Übrigen ist Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 29 BrexitSozSichÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BrexitSozSichÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrexitSozSichÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BrexitSozSichÜG Sachlicher Geltungsbereich
... bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Die §§ 28, 29 und 30 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden beim Zusammentreffen von Leistungen nach § ...